Gesellenprüfung Winter 2010

Die Anmeldeformulare und Informationsblätter  werden im September 2009 in den Berufsschulen ausgegeben.

Anmeldeschluss:

28.09.2009

Praxisprüfung:

11.01.2010 - 04.02.2010

Kenntnisprüfung:

09.01.2010

Mündliche Prüfung: 

Halle: 10.02.2010
Magdeburg: 16.02.2010

Abschlussgespräch: 

26.02.2010

Freisprechnung:

03.03.2010

Zwischenprüfung 2010

Die Anmeldeformulare und Informationsblätter werden Im Februar 2010 in den Berufschulen ausgegeben.

Anmeldeschluss: 

12.02.2010

Prüfungszeitraum
 

Kenntnisprüfung:

08.06.2010


Abgabe, Bewertung und Rückgabe der prakt. Arbeiten:


27.05.2010

Ausbildungszeit

Die eigentliche Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Sie umfasst die praktische Ausbildung im zahntechnischen Labor, den Besuch der Berufsschule sowie gegebenenfalls überbetriebliche Unterweisungen und endet mit der Gesellenprüfung.

Danach stehen viele Wege der Weiterbildung und Spezialisierung in verschiedenen Bereichen offen wie zum Beispiel:

  • Implantatttechnik
  • Edelmetalltechnik und Keramik
  • Kieferorthopädie
  • Modellgusstechnik
  • Allgemeintechnik (Kunststoff)

Nach 3-jähriger Berufspraxis als Geselle kann die Weiterbildung zum Meister erfolgen. Ein Meister hat das Recht, selbstständig  ein zahntechnisches Labor zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Berufsschulen für Zahntechnik in Sachsen-Anhalt

Magdeburg

BBS VIII Magdeburg
für Gesundheit-und Sozialberufe
„ D. Otto Schlein“
Alt Westerhüsen 51-60
39122  Magdeburg

 

Halle

BBS V  für Gesundheit
Körperpflege und Sozialberufe
Rainstr. 19
06114 Halle

 

Zahntechniker-Meisterschule

BTZ der Handwerkskammer Halle
Standort Zahntechnik
Heinrich-Heine-Str. 4
06114 Halle

 

Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung im Zahntechniker-Handwerk des Landes Sachsen-Anhalt mit verbindlichem Rechtscharakter auch für Nichtmitglieder wird wie folgt festgesetzt (monatl. Mindestvergütung!)

  1. Lehrjahr                      222,41 Euro
  2. Lehrjahr                      258,20 Euro
  3. Lehrjahr                      293,78 Euro
  4. Lehrjahr                      329,78 Euro

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch für die Lehrlinge setzt sich nach § 19 Abs. 2 JArbSchG wie folgt zusammen:

Jugendliche die zu Begin des Kalenderjahres 

noch nicht

16 Jahre sind 

30 Werktage

= 25 Arbeitstage

17 Jahre sind 

27 Werktage

= 22,5 Arbeitstage

18 Jahre sind 

25 Werktage

= 21 Arbeitstage

und über 

18 Jahre sind 

24 Werktage

= 20 Arbeitstage

Wichtiger Hinweis für Auszubildende !!!

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesellenprüfung entsteht die Frage, ob sich das Ausbildungsverhältnis bei einer dem vertraglich vereinbarten Ende der Lehrzeit nachgelagerten Gesellenprüfung verlängert oder nicht.

Diese wichtige Frage ist wie folgt zu beantworten:

Die Rechtsfrage, ob bei einer solchen nachgeschalteten Prüfung ein Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden fortbesteht, wird unterschiedlich von der Rechtsliteratur bewertet.

Orientiert werden muss sich daher an einem Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig, Urteil vom 21.05.1998, 11 Ca 1804/98.

In ihrem Urteil hält die erkennende Kammer es in Analogie zu § 14 Abs. 3 BBiG für richtig, dass der Auszubildende bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung verlangen kann, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird, unabhängig davon, ob dieser bereits von der Prüfungskommission zur Prüfung zugelassen wurde und ob dieser diese Prüfung letztlich besteht oder nicht.

Aus dem o. g. Urteil ergibt sich also folgender Leitsatz:

"Der Auszubildende kann bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung in Analogie zu § 14 Abs. 3 BBiG verlangen, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird."

Handlungsempfehlung für Auszubildende:

Verlangen Sie vom Ausbildungsbetrieb die Verlängerung der Lehrzeit für den o. g. Fall entsprechend des o. g. Urteils und lassen Sie sich die Anerkenntnis Ihres Verlangens vom ausbildenden Betrieb schriftlich bestätigen.

Bei auftretenden Problemen in dieser Frage können sowohl Ihr Ausbilder als auch Sie sich an die Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung S.A. wenden unter Tel. 0391/ 7 34 64 55.

Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997

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