Gesellenprüfung Winter 2010
Die Anmeldeformulare und Informationsblätter werden im September 2009 in den Berufsschulen ausgegeben.
Anmeldeschluss: | 28.09.2009 |
Praxisprüfung: | 11.01.2010 - 04.02.2010 |
Kenntnisprüfung: | 09.01.2010 |
Mündliche Prüfung: | Halle: 10.02.2010 |
Abschlussgespräch: | 26.02.2010 |
Freisprechnung: | 03.03.2010 |
Zwischenprüfung 2010
Die Anmeldeformulare und Informationsblätter werden Im Februar 2010 in den Berufschulen ausgegeben.
Anmeldeschluss: | 12.02.2010 |
Prüfungszeitraum | |
Kenntnisprüfung: | 08.06.2010 |
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Ausbildungszeit
Die eigentliche Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Sie umfasst die praktische Ausbildung im zahntechnischen Labor, den Besuch der Berufsschule sowie gegebenenfalls überbetriebliche Unterweisungen und endet mit der Gesellenprüfung.
Danach stehen viele Wege der Weiterbildung und Spezialisierung in verschiedenen Bereichen offen wie zum Beispiel:
- Implantatttechnik
- Edelmetalltechnik und Keramik
- Kieferorthopädie
- Modellgusstechnik
- Allgemeintechnik (Kunststoff)
Nach 3-jähriger Berufspraxis als Geselle kann die Weiterbildung zum Meister erfolgen. Ein Meister hat das Recht, selbstständig ein zahntechnisches Labor zu führen und Lehrlinge auszubilden.
Berufsschulen für Zahntechnik in Sachsen-Anhalt
Magdeburg
BBS VIII Magdeburg
für Gesundheit-und Sozialberufe
„ D. Otto Schlein“
Alt Westerhüsen 51-60
39122 Magdeburg
Halle
BBS V für Gesundheit
Körperpflege und Sozialberufe
Rainstr. 19
06114 Halle
Zahntechniker-Meisterschule
BTZ der Handwerkskammer Halle
Standort Zahntechnik
Heinrich-Heine-Str. 4
06114 Halle
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin
Ausbildungsvergütung
Die Höhe der Ausbildungsvergütung im Zahntechniker-Handwerk des Landes Sachsen-Anhalt mit verbindlichem Rechtscharakter auch für Nichtmitglieder wird wie folgt festgesetzt (monatl. Mindestvergütung!)
- Lehrjahr 222,41 Euro
- Lehrjahr 258,20 Euro
- Lehrjahr 293,78 Euro
- Lehrjahr 329,78 Euro
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch für die Lehrlinge setzt sich nach § 19 Abs. 2 JArbSchG wie folgt zusammen:
Jugendliche die zu Begin des Kalenderjahres
noch nicht | 16 Jahre sind | 30 Werktage | = 25 Arbeitstage |
17 Jahre sind | 27 Werktage | = 22,5 Arbeitstage | |
18 Jahre sind | 25 Werktage | = 21 Arbeitstage | |
und über | 18 Jahre sind | 24 Werktage | = 20 Arbeitstage |
Wichtiger Hinweis für Auszubildende !!!
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesellenprüfung entsteht die Frage, ob sich das Ausbildungsverhältnis bei einer dem vertraglich vereinbarten Ende der Lehrzeit nachgelagerten Gesellenprüfung verlängert oder nicht.
Diese wichtige Frage ist wie folgt zu beantworten:
Die Rechtsfrage, ob bei einer solchen nachgeschalteten Prüfung ein Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden fortbesteht, wird unterschiedlich von der Rechtsliteratur bewertet.
Orientiert werden muss sich daher an einem Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig, Urteil vom 21.05.1998, 11 Ca 1804/98.
In ihrem Urteil hält die erkennende Kammer es in Analogie zu § 14 Abs. 3 BBiG für richtig, dass der Auszubildende bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung verlangen kann, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird, unabhängig davon, ob dieser bereits von der Prüfungskommission zur Prüfung zugelassen wurde und ob dieser diese Prüfung letztlich besteht oder nicht.
Aus dem o. g. Urteil ergibt sich also folgender Leitsatz:
"Der Auszubildende kann bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung in Analogie zu § 14 Abs. 3 BBiG verlangen, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird."
Handlungsempfehlung für Auszubildende:
Verlangen Sie vom Ausbildungsbetrieb die Verlängerung der Lehrzeit für den o. g. Fall entsprechend des o. g. Urteils und lassen Sie sich die Anerkenntnis Ihres Verlangens vom ausbildenden Betrieb schriftlich bestätigen.
Bei auftretenden Problemen in dieser Frage können sowohl Ihr Ausbilder als auch Sie sich an die Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung S.A. wenden unter Tel. 0391/ 7 34 64 55.